Afa:

Absetzung für Abnutzung. Im Immobilienbereich ist das insbesondere die Abschreibungsmöglichkeit für Eigentümer von vermieteten Immobilien.

Abgeschlossenheitsbescheinigung:

Bescheinigung der örtlichen Baubehörde. Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich durch Trennwände/-decken von anderen Räumen getrennt wird.

Alleinauftrag:

Im Maklervertrag wird vereinbart , dass der Auftraggeber keine weitere Makler beauftragt.

Auflassungsvormerkung:

Die Auflassungsvormerkung ist eine Sicherung für den Erwerber, dass ein Zweitverkauf oder eine zusätzliche Belastung der Immobilie durch Dritte ausgeschlossen ist.

BauNVO:

Ist die Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken.

Baulast:

Ist eine Beschränkung der Bebaubarkeit des Grundstückes. Der Eigentümer geht eine freiwillige(aber bindende) Verpflichtung gegenüber Dritten ein.z.b.bestimmte Abstandsflächen einzuhalten.

Beleihungswert:

Der Beleihungswert einer Immobilie entspricht deren Verkehrswert abzüglich einem Sicherheitsabschlag.

Erbpacht:

Pachten eines Grundstückes mit den gleichen Rechten und Nutzen wie ein gekauftes Grundstück. Der Gesetzgeber hat hiefür eine Laufzeit von 99 Jahren festgelegt.

Gemeinschaftseigentum:

Alle Bestandteile die nicht zum Sondereigentum gehören, wie z.B. das Grundstück, Heizungskeller etc. sind Gemeinschaftseigentum. Das Recht zu dessen Gebrauch erwirbt der Käufer automatisch mit der Eigentumswohnung.

Grundbuch:

Ist ein amtliches Register in dem sich die jeweiligen Grundstücke befinden. In Abt I stehen die Eigentümer und die Erwerbsart. In Abt.II sind alle Lasten und Beschränkungen eingetragen und in Abt.III befinden sich alle Grundpfandrechte.

Grundsteuer:

Sie ist die Steuer auf dem Grundbesitz und wird von der Gemeinde erhoben.

Grunderwerbsteuer:

Fällt bei einer Übertragung von bebauten , unbebauten oder grundstücksgleichen Grundstücken an. In der Regel wird sie vom Käufer der Immobilie getragen.

Grunddienstbarkeiten:

Im Grundbuch eingetragene Rechte gegenüber Dritte an einem bezeichneten Grundstück.

Hypothek:

Gehört zu den Grundpfandrechten und ihr Zweck ist die Absicherung einer Geldforderung. Die Hypothek ist anders wie die Grundschuld eng mit der gesicherten Forderung verbunden.Die Hypothek ensteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch.

Hypothekendarlehen:
Ist ein langfristiges Darlehen. Die Absicherung erfolgt über die Grundschuld, die im Grundbuch eingetragen wird.

HOAI:

Honorarordnung für Architekten , Ingenieure und Statiker.

Instandhaltungsrücklage: Sind monatliche Rücklagen die von den Besitzern der Eigentumswohnung bezahlt werden um die Kosten von notwendigen Reparaturen abzudecken. Somit kann das Gemeinschaftseigentum erhalten werden.

K-Wert:

Wird auch Wärmedurchgangszahl genannt. Durch einen Baustoff geht Wärme hindurch (Energieverlust). Der K-Wert gibt die Höhe des Energieverlustes an.

Löschungsbewilligung:

Beglaubigte Erklärung eines Berechtigten, dass er der Löschung seines im Grundbuch eingetragenen Rechts zustimmt.

Löschungsvormerkung:

Wird im Grundbuch eingetragen, um Ansprüche zu sichern die ein Grundpfandrechtsgläubiger (z.b.Bank) gegenüber dem Eigentümer hat.

Miteigentumsanteil:

Ist ein Anteil am Gemeinschaftseigentum. Er wird in der Teilungserklärung festgelegt und in Tausendstel ausgedrückt.

Nießbrauchrecht:

Das eine Sache in einer Weise belastet ist und derjenige zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, Nutzungen daraus zu ziehen.

Sonderumlage:

Ist eine außergewöhnliche Zahlung, wenn z.b. eine notwendige Reparatur durchgeführt werden muss und die Wohngelder dafür nicht ausreichend kalkuliert wurden.

Umbauter Raum:

Die Grösse eines Hauses in Kubikmetern,ermittelt nach DIN 277.

Vorkaufsrecht:

Die Person, die im Grundbuch als Begünstigter eingetragen ist, kann bei einem Verkauf die gleichen Bedingungen fordern, anstelle des vorgesehenen Käufers.

VOB:

Verdingungsordnung für Bauleistungen. Dadurch werden Bauverträge geregelt.

Zwischenfinanzierung:

Kurz-oder mittelfristige zur Verfügungstellung von Geldmitteln, die durch eine Endfinanzierung abgelöst werden.